Grüzi mitenand – Mehrwertsteuer-Rückerstattung für unsere Schweizer Kundschaft
Für unsere Kundschaft mit Hauptwohnsitz in der Schweiz bieten wir die Möglichkeit, sich die deutsche Mehrwertsteuer (19 %) nach dem persönlichen Einkauf an einem unserer Standorte zurückerstatten zu lassen.
- Die Rückerstattung erfolgt entweder in bar direkt vor Ort oder per Banküberweisung.
- Bei Barauszahlungen über 300 € bitten wir dich, vorab Kontakt mit uns aufzunehmen.
- Für Banküberweisungen beträgt die Bearbeitungszeit 2 bis 4 Wochen.
- Der Ausfuhrschein ist direkt in unserer Rechnung integriert – du musst nichts separat ausfüllen.
- Einfach die originale Rechnung mit deutschem Zollstempel in einen unserer Stores bringen und dir die deutsche MwSt. auszahlen oder überweisen lassen.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Seit dem 01.01.2020 gilt eine Bagatellgrenze von 50,00 €. Eine Rückerstattung ist erst ab 50,01 € pro Rechnung möglich. Das Zusammenfassen mehrerer kleiner Rechnungen ist nicht zulässig.
🛜 Auch bei Onlinebestellungen mit Abholung an unseren Standorten ist eine Rückerstattung möglich. In diesem Fall ist der Ausfuhrnachweis automatisch auf der Rechnung vermerkt – einfach abstempeln lassen, mitbringen und erstatten lassen.
Hinweis zur Mehrwertsteuer-Rückerstattung bei Fahrrädern, E-Bikes und Fahrradteilen
Fahrräder und E-Bikes, die neu bei uns gekauft und persönlich von Kund*innen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden, sind grundsätzlich mehrwertsteuererstattungsfähig, sofern die zollrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
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Originalrechnung mit integriertem Ausfuhrschein
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Ausfuhrstempel vom deutschen Zoll
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Wohnsitznachweis Schweiz
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Mindestbetrag von 50,01 €
🚫 Nicht erstattungsfähig sind hingegen einzelne Fahrradteile oder Zubehörteile (z. B. Reifen, Akkus, Gepäckträger, Sättel), da sie gemäß § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG als Ausrüstungsgegenstände von Beförderungsmitteln gelten und bei privater Ausfuhr von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind.
✅ Ausnahme: Wenn diese Teile durch uns am Fahrrad montiert wurden (z. B. Licht, Akku, Anbauteile), liegt eine sogenannte Werklieferung im Sinne von § 3 Abs. 4 UStG vor. In diesem Fall kann die komplette Lieferung – also Fahrrad inklusive montierter Teile – als Einheit behandelt werden und ist mehrwertsteuerfrei exportierbar.
🔗 Quelle: BMF-Schreiben vom 12.03.2025 – Lieferungen von Gegenständen in das Drittlandsgebiet (§ 6 UStG)
📌 Angaben ohne Gewähr – bitte bei Unklarheiten den deutschen Zoll oder eine steuerliche Fachstelle kontaktieren.