Unser Service für Kunden & Kundinnen aus der Schweiz 🇨🇭

Schweier Kunden Bike Stuff

🇨🇭Deine Mehrwertsteuer-Rückerstattung (19 %)

Grüezi mitenand – Für unsere Kundschaft mit Hauptwohnsitz in der Schweiz wird der Einkauf bei uns jetzt noch attraktiver: Lass dir die deutsche Mehrwertsteuer (19 %) ganz unkompliziert erstatten – egal, ob du direkt im Store einkaufst oder deine Online-Bestellung vor Ort abholst (Click & Collect).

Unser Service-Plus: Der Ausfuhrschein ist in beiden Fällen bereits automatisch in deine Rechnung integriert. Du sparst dir lästigen Papierkram und musst keine separaten Formulare ausfüllen!

3️⃣ In 3 einfachen Schritten zur Rückerstattung:

  1. 🧾 Einkaufen & Rechnung mitnehmen Egal ob du direkt vor Ort kaufst oder deine Onlinebestellung abholst: Du erhältst von uns eine Rechnung, auf der der Ausfuhrnachweis bereits vermerkt ist.

  2. 🇩🇪 Zollstempel einholen Lass die Originalrechnung bei der Ausfuhr an der Grenze vom deutschen Zoll abstempeln.

  3. 💵🔙 Geld zurückerhalten Übermittle uns die vom Zoll abgestempelte Originalrechnung auf einem von zwei Wegen, um deine Rückerstattung zu erhalten:

  • Persönlich im Store: Bringe die Rechnung bei deinem nächsten Besuch einfach mit. Wir zahlen dir die Mehrwertsteuer wahlweise in bar aus oder überweisen den Betrag.
  • Bequem per Post: Sende uns die Originaldokumente auf dem Postweg zu. Wichtig: Bitte lege deine Bankdaten (IBAN & BIC) bei, damit wir dir den Betrag auf dein Konto überweisen können.

💶 Auszahlung & Bearbeitungszeiten

  • Barauszahlung vor Ort: Direkt in unseren Stores. Hinweis: Bei Beträgen über 300 € bitten wir dich um eine kurze vorherige Kontaktaufnahme.

  • Banküberweisung: Bequem auf dein Konto. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 4 Wochen.

⚠️ Besonderheiten bei Fahrrädern, E-Bikes und Fahrradteilen

Wenn du ein neues Fahrrad oder E-Bike bei uns kaufst und in die Schweiz ausführst, kannst du dir die Mehrwertsteuer in der Regel problemlos erstatten lassen. Bei Zubehör und Einzelteilen gibt es jedoch eine wichtige gesetzliche Regelung der deutschen Finanzbehörden zu beachten.

✅ Komplett-Bikes (Erstattungsfähig)

Ganze Fahrräder und E-Bikes sind voll mehrwertsteuererstattungsfähig. Dafür müssen lediglich die Standardvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Originalrechnung (mit unserem integrierten Ausfuhrschein)

  • Zollstempel vom deutschen Zoll bei der Ausfuhr

  • Nachweis über deinen Hauptwohnsitz in der Schweiz

  • Mindesteinkaufswert: Eine Rückerstattung ist erst ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 € möglich (gesetzliche Bagatellgrenze).

  • Keine Sammelrechnungen: Das Zusammenfassen mehrerer kleiner Rechnungen unter 50,01 € ist zollrechtlich leider nicht zulässig.

💡 Unser Service-Tipp für Neukäufe: Die rechtmäßige „Werklieferung“!

Du möchtest Zubehör kaufen und die 19 % MwSt. sparen? Wenn du Zubehörteile (wie Licht, Gepäckträger oder spezielle Pedale) direkt zusammen mit deinem neuen Fahrrad kaufst und wir dein Rad vor der ersten Übergabe komplett nach deinen Wünschen aufbauen und montieren, greift rechtlich der Grundsatz der Werklieferung (bzw. der einheitlichen Lieferung). Das bedeutet: Das neue Fahrrad und die montierten Teile verschmelzen zu einem fertigen Gesamtprodukt. Da alles gemeinsam auf einer Rechnung steht, gilt das fertige Rad inklusive Zubehör als einheitliches Beförderungsmittel und kann komplett mehrwertsteuerfrei von dir exportiert werden!

🚫 Einzelne Fahrradteile & Zubehör (Nicht erstattungsfähig)

Kaufst du lose Ersatzteile oder Zubehör zum Mitnehmen (z. B. einzelne Reifen, Ersatz-Akkus, Gepäckträger oder Sättel), ist eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung laut Gesetz leider nicht möglich. Der Zoll bewertet diese als „Ausrüstungsgegenstände von Beförderungsmitteln“, welche bei privater Ausfuhr von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind.

❌ Wichtig: Keine Ausnahme durch Montage an bestehenden Rädern

Oft werden wir gefragt, ob die Steuer erstattet wird, wenn wir die Teile direkt in unserer Werkstatt an ein bereits vorhandenes Fahrrad montieren. Dies ist rechtlich leider nicht möglich. Die Steuerbehörden haben klar geregelt, dass die reine Montage von Zubehör an einem privaten Rad keine steuerfreie „Werklieferung“ darstellt. Auch in diesem Fall darf die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nicht erstattet werden.

👩‍⚖️Wichtiger rechtlicher Hinweis (Disclaimer)

Diese Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, um unseren Kunden eine Orientierung zu bieten. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind stets die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie die diesbezüglichen Anwendungserlasse des Bundesfinanzministeriums. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Auskünfte sowie für etwaige Entscheidungen der Zollbehörden.

📖 Quellen

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